Allianz Global Investors GmbH: Anlage-/Vertragsbedingungen SGB Geldmarkt;Allianz Geldmarktfonds Spezial – I;Allianz Geldmarktfonds Spezial – A;Allianz Geldmarktfonds Spezial – IT;Allianz Geldmarktfonds Spezial – P DE0008488032; DE0009797308; DE0008476276; DE000A14N9W3; DE000A14N9X1

Allianz Global Investors GmbH

Frankfurt am Main

BEKANNTMACHUNG

Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber

der OGAW-Sondervermögen
(Standard-VNAV-Geldmarktfonds)

Allianz Geldmarktfonds Spezial
SGB Geldmarkt

Allianz Global Investors GmbH hat in ihrer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) der o.g. OGAW-Sondervermögen, die beide als sogenannte Standard-VNAV-Geldmarktfonds aufgelegt sind, bei der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Änderung der „Allmeinen Anlagebedingungen“ sowie eine Änderung der jeweiligen „Besonderen Anlagebedingungen“ der o.g. OGAW-Sondervermögen beantragt, welche nachstehend erläutert werden sollen.

1.

Die wesentlichen Änderungen der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten, können wie folgt beschrieben werden:

Die in den „Allgemeinen Anlagebedingungen“ vorgenommenen Änderungen beruhen auf dem zwischen dem BVI und der BaFin abgestimmten Muster, das die Anpassungen an das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in der Fassung des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vom 03.06.2021, die Einführung der Liquiditätsmanagementinstrumente (LTM) sowie die Anpassung an das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) vom 3. Juni 2021) für die o.g. OGAW-Sondervermögen umsetzt. Neu eingeführt wurde insbesondere die Möglichkeit der Beschränkung von Rückgabeverlangen von Anteilinhabern, die ihre Rechtsgrundlage in § 98 KAGB hat. Nach § 98 Abs. 1 b KAGB kann eine KVG in den „Allgemeinen Anlagebedingungen“ mit dem Anleger des betreffenden Fonds vereinbaren, dass dessen in § 98 Abs. 1 KAGB verankertes Recht, die Anteile mindestens zweimal im Monat (die Anteile der o.g. von Allianz Global Investors genannten OGAW-Sondervermögen können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben werden) zurückgeben zu dürfen, kurzfristig beschränkt werden darf.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds einen zuvor festgelegten Schwellenwert überschreiten, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des betreffenden Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Diese Maßnahme darf anschließend höchstens 15 Arbeitstage in Folge dauern.

Die Anlagebedingungen des betreffenden Fonds haben somit vorzusehen, dass bei Überschreiten eines Schwellenwertes die KVG berechtigt ist, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen; im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder in diesem Fall nur anteilig auf Basis einer von der KVG zu ermittelnder Quote ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von Allianz Global Investors auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeführt, sondern entfällt vollständig.

Für den Fall, dass die KVG von einer solchen Rücknahmebeschränkung gemäß § 16 Abs. 4 der geänderten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Gebrauch macht, hat sie über die Aktivierung und Aufhebung zudem unverzüglich die BaFin zu informieren und bei Publikumsfonds dies zusätzlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Hinzuweisen ist ferner auf den Umstand, dass die vorstehend beschriebene Rücknahmebeschränkung stets im Interesse der Anteilinhaber des betroffenen Fonds erfolgt. Durch die Beschränkung der Rücknahme – die wie oben beschrieben auf max. 15 Arbeitstage limitiert ist – wird die KVG in die Lage versetzt, die börsentäglich mögliche Rücknahme von Anteilen zunächst weiterhin aufrechtzuerhalten und den Fonds aufgrund der konkreten Liquiditätssituation nicht zum Zeitpunkt der erfolgten Rückgaben vollständig „schließen“ zu müssen. Eine „vollständige Schließung“ des Fonds ist stets mit einer vollständigen Aussetzung der Rücknahme der Anteile verbunden, womit es keinem Anteilinhaber mehr möglich wäre, seine Anteile am betreffenden Fonds zurückzugeben.

Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Änderungen der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ können den nachstehend abgedruckten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ entnommen werden.

Der entsprechend zu überschreitende Schwellenwert aller Rückgabeverlangen wird in den jeweiligen „Besonderen Anlagebedingungen“ des betreffenden OGAW-Sondervermögens genannt.

Endlich wurden zahlreiche weitere redaktionelle Änderungen in den „Allgemeinen Anlagebedingungen“ eingefügt, die jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem jeweiligen Anteilinhaber haben. In diesem Zusammenhang wird – vgl. §§ 1 Nr. 2, 15 Nr. 1 „Allgemeine Anlagebedingungen“ – im Rahmen der Anpassung an das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 nunmehr klargestellt, dass die Anteile am Sondervermögen auf den Inhaber lauten und entweder in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben werden. Verbriefte Anteilscheine sind stets in einer Sammelurkunde zu verbriefen, die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen.

2.

Die Änderungen der jeweiligen „Besonderen Anlagebedingungen“, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten, werden wie folgt beschrieben:

Gemäß § 16 Abs. 4 der geänderten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ der o.g. OGAW-Sondervermögen waren auch die „Besonderen Anlagebedingungen“ derjenigen OGAW-Sondervermögen, die von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB konkret Gebrauch machen sollen, zu ergänzen. In diesem neuen Paragrafen „Rückgabebeschränkung“ wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10% des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

Nachstehend wird die Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ der nachstehend genannten OGAW-Sondervermögen dargestellt:

a)

In den „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

Allianz Geldmarktfonds Spezial

wird nach § 11 (Geschäftsjahr) der § 12 (Rückgabebeschränkung) mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

§ 11 Geschäftsjahr

[…….]

§ 12 Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10% des Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens (Schwellenwert) erreichen.

b)

In den „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

SGB Geldmarkt

wird nach § 10 (Geschäftsjahr) der § 11 (Rückgabebeschränkung) mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

§ 10 Geschäftsjahr

[…….]

§ 11 Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10% des Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens (Schwellenwert) erreichen.

Sowohl die geänderten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ als auch die geänderten „Besonderen Anlagebedingungen“ der o.g. OGAW-Sondervermögen treten mit Wirkung zum 31.12.2021 in Kraft.

Die Genehmigung zur Änderung der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ sowie der „Besonderen Anlagebedingungen“ erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Schreiben vom 18.10.2021.

Mit Inkrafttreten der geänderten Allgemeinen Anlagebedingungen“ sowie der „Besonderen Anlagebedingungen“ der o.g. OGAW-Sondervermögen mit Wirkung zum 31.12.2021 erscheint zudem eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des betreffenden Fonds, der im Internet unter http:/​/​www.allianzglobalinvestors.de oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.

 

Allianz Global Investors GmbH

Die Geschäftsführung

 

Nachfolgend sind die vollständigen „Allgemeinen Anlagebedingungen“ der beiden o.g. OGAW-Sondervermögen abgedruckt, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 gültig sind:

Allgemeine Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt am Main,
(die „Gesellschaft“)
für die von der Gesellschaft verwalteten
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie,
die als VNAV-Geldmarktfonds
gemäß der EU-Verordnung 2017/​1131 ausgestaltet sind.
Die allgemeinen Anlagebedingungen gelten
nur in Verbindung mit den für das jeweilige
OGAW-Sondervermögen
aufgestellten
„Besonderen Anlagebedingungen“

§ 1 Grundlagen

1.

Die Gesellschaft ist eine OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

2.

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach der EU-Verordnung 2017/​1131 über Geldmarktfonds („EU-Verordnung“) zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Sammelurkunden ausgestellt. Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände sind ausgeschlossen. Das OGAW-Sondervermögen ist als Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert („VNAV-Geldmarktfonds“ – VNAV: Variable Net Asset Value) eingerichtet.

3.

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) und Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.

§ 2 Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Absatz 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Fondsverwaltung

1.

Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

3.

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Gelddarlehen weder gewähren noch aufnehmen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Art. 10, 11 und 16 der EU-Verordnung verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. Art. 13 der EU-Verordnung bleibt unberührt. Die Gesellschaft darf weder direkt noch indirekt, etwa über Derivate oder Indizes, in Aktien oder Rohstoffe investieren, Vermögenswerte verleihen oder leihen und ansonsten keine anderen Geschäfte tätigen, die die Vermögenswerte des OGAW-Sondervermögens belasten würden.

§ 4 Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/​oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den BAB, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

§ 5 Geldmarktinstrumente

1.

Sofern die BAB keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, erwerben, sofern diese bei der Emission die rechtliche Fälligkeit von nicht mehr als 397 Tagen oder zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben („Geldmarktinstrumente“).

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie

a)

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesanstalt“) zugelassen ist1,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

2.

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie selbst und ihr Emittent im Rahmen der internen Analyse der Kreditqualität eine positive Bewertung erhalten haben. Dies gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Europäischen Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.

1 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt (https:/​/​www.bafin.de) veröffentlicht.

§ 6 Verbriefungen und ABCPs

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens in Verbriefungen und besicherte Geldmarktpapiere („Asset Backed Commercial Paper – ABCPs“) investieren, wenn diese ausreichend liquide sind, im Rahmen der internen Analyse der Kreditqualität eine positive Bewertung erhalten haben und einer der folgenden Kategorien angehören:

a)

Verbriefung der Stufe 2B im Sinne von Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/​61 der Kommission,

b)

Ein ABCP, das von einem ABCP-Programm mit folgenden Eigenschaften emittiert wurde:

i)

es wird vollständig von einem regulierten Kreditinstitut unterstützt, das alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und sämtliche erheblichen Verwässerungsrisiken sowie die laufenden Transaktionskosten und die laufenden programmweiten Kosten in Verbindung mit dem ABCP abdeckt, wenn dies erforderlich ist, um die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP an Anleger zu garantieren,

ii)

es handelt sich nicht um eine Wiederverbriefung und die der Verbriefung zugrunde liegenden Engagements auf der Ebene der ABCP-Transaktionen umfassen keine Verbriefungspositionen;

iii)

es handelt sich nicht um eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Forderungen bei dem originierenden Kreditinstitut verbleiben („synthetische Verbriefung“),

c)

eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung („STS-Verbriefung“), welche die Kriterien und Bedingungen der Art. 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2017/​2402 erfüllt oder ein STS-ABCP, welches den Anforderungen der Artikel 24 bis 26 dieser Verordnung entspricht.

2.

Weitere Voraussetzungen für Anlagen in Verbriefungen und ABCPs regeln die BAB.

§7 Bewertung der Kreditqualität

1.

Die Gesellschaft wendet ein sorgfältiges internes Verfahren an, um die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCPs unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des jeweiligen Instruments zu bestimmen. Sie stellt sicher, dass die zur Bewertung der Kreditqualität genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind, und aus zuverlässigen Quellen stammen.

2.

Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität entspricht folgenden allgemeinen Grundsätzen:

a)

Es sieht wirksame Verfahren vor, um aussagekräftige Informationen zum Emittenten und zu den Merkmalen des Instruments zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten;

b)

Es stellt durch angemessene Maßnahmen sicher, dass die verfügbaren maßgeblichen Informationen eingehend analysiert werden und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten und die Kreditqualität des Instruments beeinflussen, Rechnung getragen wird;

c)

Es wird fortlaufend überwacht und alle Bewertungen der Kreditqualität werden mindestens einmal jährlich überprüft;

d)

Es sorgt für eine Neubewertung der Kreditqualität, wenn eine wesentliche Veränderung des externen Ratings von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCPs Auswirkungen auf die bestehende Bewertung des jeweiligen Instruments haben kann, ohne dass ein automatischer und übermäßiger Rückgriff auf externe Ratings gemäß Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/​2009 erfolgt;

e)

Es stützt sich auf sorgfältige, systematische und durchgängige Bewertungsmethoden, die anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert werden. Die Bewertungsmethoden werden mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind. Etwaige Fehler in den Methoden oder deren Anwendung werden umgehend behoben;

f)

Bei Änderung der verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen für das interne Verfahren werden alle davon betroffenen internen Bewertungen der Kreditqualität so schnell wie möglich überprüft.

§ 8 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die Guthaben können als Sichteinlagen oder jederzeit kündbare Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den BAB nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

§ 9 Anteile anderer Geldmarktfonds

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an anderen Geldmarktfonds erwerben, die gemäß der EU-Verordnung zugelassen sind („Anteile anderer Geldmarktfonds“), wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, dürfen insgesamt nicht mehr als 10% seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds angelegt werden,

b)

der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, hält keine Anteile am OGAW-Sondervermögen.

§ 10 Derivate

1.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Finanzderivate unter den folgenden Voraussetzungen einsetzen:

a)

Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes,

b)

Das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des OGAW-Sondervermögens verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken,

c)

Das Derivat wird außerbörslich gehandelt oder es ist alternativ:

i)

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen,

ii)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,

Die Gesellschaft darf nur in außerbörslich gehandelte Derivate investieren, die einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit zum relevanten Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. Die Gegenparteien des außerbörslichen Derivategeschäfts müssen regulierte und beaufsichtigte Institute einer von der Bundesanstalt zugelassenen Kategorie sein.

2.

Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß Art. 13 a) der EU-Verordnung zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß Art. 13 a) der EU-Verordnung zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:

a)

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach Art. 13 a) der EU-Verordnung;

b)

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach Art. 13 a) der EU-Verordnung und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

i)

eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

ii)

der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c)

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d)

Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e)

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

4.

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß Art. 13 a) der EU-Verordnung zulässigen Basiswert abgeleitet sind.

Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

5.

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

6.

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

7.

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

2 siehe Fußnote 1

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

1.

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die in der EU-Verordnung, in der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2.

Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCPs, einschließlich der in Pension genommenen Vermögenswerte desselben Emittenten dürfen bis zu 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den BAB vorgesehen ist und der Gesamtwert der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCPs dieser Emittenten, in die über 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens investiert werden, insgesamt 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Bis zum 31. Dezember 2018 legt die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zusammen nicht mehr als 15 Prozent seines Wertes in Verbriefungen und ABCPs an. Ab dem 1. Januar 2019 kann die Gesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Verbriefungen und ABCPs anlegen, wobei bis zu 15 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Verbriefungen und ABCPs investiert werden dürfen, die nicht die Kriterien für STS-Verbriefungen und STS-ABCPs im Sinne von § 6 Abs. 1 c) erfüllen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

3.

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, die von demselben Kreditinstitut begeben wurden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Voraussetzung ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, mit denen während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibung die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend gedeckt werden und die bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Emittenten vorrangig für die fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

4.

In Schuldverschreibungen, die von demselben Kreditinstitut begeben wurden, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, sofern es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe f oder des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/​61 handelt und die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 erfüllt ist. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte nach Absatz 3 Satz 2 unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenzen, 60 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

5.

Die Grenze in Absatz 2 darf für Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von Artikel 17 Abs. 7 der EU-Verordnung überschritten werden, sofern die BAB dies unter Angabe der betreffenden Emittenten ausdrücklich vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des betreffenden Emittenten stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

6.

Die Gesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben bei demselben Kreditinstitut anlegen.

7.

In Anteile anderer Geldmarktfonds darf die Gesellschaft nur bis zu 17,5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wobei nicht mehr als 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteile eines einzigen Geldmarktfonds investiert werden dürfen.

8.

Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko auf Grund der mit einer Gegenpartei eingegangenen Geschäfte mit OTC-Derivaten darf zusammengenommen nicht mehr als 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens ausmachen.

9.

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus:

a.

Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCPs, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,

b.

Einlagen bei dieser Einrichtung, und

c.

Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen OTC-Derivategeschäfte

15 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

10.

Gesellschaften, die zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses nach der Richtlinie 2013/​34/​EU verpflichtet sind oder nach den anerkannten internationalen Vorschriften der Rechnungslegung in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, gelten bei der Berechnung der Anlageobergrenzen nach Absätzen 2 und 6 bis 8 als ein einziger Emittent.

11.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCPs eines einzigen Emittenten halten. Dies gilt nicht für entsprechende Vermögenswerte, die von den in Art. 18 Abs. 2 der EU-Verordnung genannten Einrichtungen emittiert oder garantiert werden.

§ 12 Verschmelzung

1.

Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

a)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes Sondervermögen, oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

b)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

2.

Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

3.

Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/​65/​EG erfolgen.

§ 13 Pensionsgeschäfte

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündbare Pensionsgeschäfte abschließen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Pensionsgeschäft wird vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements abgeschlossen,

b)

die im Rahmen des Pensionsgeschäftes erzielten Mittelzuflüsse gehen nicht über 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens hinaus und werden ausschließlich als Einlagen im Sinne des § 195 KAGB hinterlegt oder in Vermögenswerte im Sinne des Art. 15 Abs. 6 der EU-Verordnung investiert,

c)

die Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, darf diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft weder veräußern, investieren, verpfänden oder anderweitig übertragen.

§ 14 Umgekehrte Pensionsgeschäfte

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündbare umgekehrte Pensionsgeschäfte abschließen, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Vermögenswerte, die die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente im Sinne des § 5,

b)

die Vermögenswerte, die die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen,

c)

der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgezahlten Barmittel.

Die Gesellschaft muss dafür sorgen, dass sie jederzeit die gesamten Barmittel entweder auf zeitanteiliger Basis oder auf Basis der Bewertung zu Marktpreisen abrufen kann.

2.

Abweichend von Abs. 1 Buchstabe a) kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts übertragbare Wertpapiere und andere Geldmarktinstrumente als die in § 5 genannten entgegennehmen, sofern die Kreditqualität dieser Vermögenswerte von der Gesellschaft nach den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren positiv beurteilt wird und sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie werden von der Europäischen Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert,

b)

Sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nach diesem Absatz entgegengenommenen Vermögenswerte müssen im Sinne des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/​990 der Kommission vom 10. 04.2018 liquide sein und die Anforderungen nach § 10 Abs. 5 erfüllen.

3.

Verbriefungen und ABCPs dürfen im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht von der Gesellschaft entgegengenommen werden.

4.

Die Vermögenswerte, die die Gesellschaft im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einnimmt, müssen ausreichend diversifiziert sein und von einer Einrichtung ausgegeben werden, die von der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts unabhängig ist und voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweist. Die von demselben Emittenten ausgegebenen Vermögenswerte dürfen höchstens 15 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens ausmachen, es sei denn, es handelt sich um Vermögenswerte im Sinne des § 11 Abs. 5.

5.

Die Barmittel, die die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bei umgekehrten Pensionsgeschäften derselben Gegenpartei liefert, dürfen zusammengenommen 15 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

§ 15 Anteile

1.

Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

2.

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist.

3.

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung bzw. der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BAB festgelegt.

§ 16 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

1.

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2.

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BAB können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

3.

Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BAB können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

4.

Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BAB festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens. In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

5.

Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

6.

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 17 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1.

Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen oder beiden Methoden ermittelt (Nettoinventarwert) und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 15 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 4 der EU-Verordnung sowie §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV).

2.

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den BAB festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den BAB festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.

3.

Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den BAB nichts anderes bestimmt ist.

4.

Der Anteilwert wird mindestens einmal täglich berechnet und im öffentlichen Bereich der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den BAB nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 18 Kosten

In den BAB werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BAB darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 19 Rechnungslegung

1.

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

2.

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

3.

Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

4.

Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

5.

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 20 Kündigung und Abwicklung
des OGAW-Sondervermögens

1.

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

2.

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

3.

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Absatz 1 entspricht.

§ 21 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

2.

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

3.

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 22 Änderungen der Anlagebedingungen

1.

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

2.

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

3.

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

4.

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 23 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 24 Streitbeilegungsverfahren

1.

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet3. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil4.

Die Kontaktdaten lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
www.ombudsstelle-investmentfonds.de

2.

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr5 eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info@allianzglobalinvestors.de

3 § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG
4 § 36 Absatz 1 Nr. 2 VSBG
5 Artikel 14 Verordnung (EU) 524/​2013


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