Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Oberbanscheidt Global Flexibel UI – R;Oberbanscheidt Global Flexibel UI – I DE000A1T75R4; DE000A1T75S2

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen

Oberbanscheidt Global Flexibel UI
(ISIN DE000A1T75R4 & DE000A1T75S2)

Zum 09.12.2021 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert.

Im § 2 Absatz 6 BAB soll die Möglichkeit in Zielfonds zu investieren von aktuell maximal 10 % des Sondervermögens auf zukünftig „vollständig“ geändert werden.

Im Übrigen werden diverse rein redaktionelle Anpassungen innerhalb des § 2 der Besonderen Anlagebedingungen vorgenommen.

Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:

https:/​/​fondsfinder.universal-investment.com/​de/​DE/​Funds/​DE000A1T75R4/​downloads

https:/​/​fondsfinder.universal-investment.com/​de/​DE/​Funds/​DE000A1T75S2/​downloads

Nachfolgend der zukünftig geltende § 2 Anlagegrenzen der geänderten Besonderen Anlagebedingungen:

§ 2 Anlagegrenzen

(1)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.

(2)

Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden.

(3)

Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich.

(4)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(5)

Bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(6)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt.

Frankfurt am Main, Dezember 2021

Universal-Investment-Gesellschaft mbH


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