Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
Oberbanscheidt Global Flexibel UI
(ISIN DE000A1T75R4 & DE000A1T75S2)
Zum 09.12.2021 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert.
Im § 2 Absatz 6 BAB soll die Möglichkeit in Zielfonds zu investieren von aktuell maximal 10 % des Sondervermögens auf zukünftig „vollständig“ geändert werden.
Im Übrigen werden diverse rein redaktionelle Anpassungen innerhalb des § 2 der Besonderen Anlagebedingungen vorgenommen.
Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:
https://fondsfinder.universal-investment.com/de/DE/Funds/DE000A1T75R4/downloads
https://fondsfinder.universal-investment.com/de/DE/Funds/DE000A1T75S2/downloads
Nachfolgend der zukünftig geltende § 2 Anlagegrenzen der geänderten Besonderen Anlagebedingungen:
…
§ 2 Anlagegrenzen
(1) |
Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen. |
(2) |
Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden. |
(3) |
Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich. |
(4) |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. |
(5) |
Bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. |
(6) |
Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. |
Frankfurt am Main, Dezember 2021
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
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