Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ Steyler Fair Invest – Equities I;Steyler Fair Invest – Equities R DE000A1JUVM6; DE000A1JUVL8

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

Steyler Fair Invest – Equities I DE000A1JUVM6
Steyler Fair Invest – Equities R DE000A1JUVL8

Am 25. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen der Monega Kapitalanlagegesellschaft genehmigt. Diese wurden am 26. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 30. November 2021 in Kraft getreten.

Gemäß § 17 Absatz 4 der aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen sind auch die Besonderen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen, die zukünftig von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB Gebrauch machen können, zu ergänzen. Daher wurde in § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Anlagebedingungen des vorstehend bezeichneten OGAW-Sondervermögens ein neuer Absatz 3 eingefügt. In diesem wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

Weiterhin wurde in Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung sowie der EU-Taxonomieverordnung § 26 Absatz 1 der Besonderen Anlagebedingungen abgeändert.

Die Änderungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und sind nachfolgend wiedergegeben.

1. § 26 (Anlagegrenzen) wird wie folgt neu gefasst:

§ 26 Anlagegrenzen

1.

Anlagegrundsätze /​ Anlageschwerpunkt

a)

Mindestens 51 Prozent des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.

b)

Das OGAW-Sondervermögen muss zu mindestens 75 Prozent seines Wertes aus Aktien in- und ausländischer Emittenten bestehen.

Für die Auswahl der globalen Aktien müssen Umwelt-, Ethik- und Sozialkriterien erfüllt werden. Unternehmen und Staaten werden deshalb einer umfangreichen Ethik- und Nachhaltigkeitsanalyse unterzogen. Unterstützt wird die Gesellschaft bei ihrer Ethik- und Nachhaltigkeitsanalyse durch die Steyler Ethik Bank, das Netzwerk der Steyler Missionare und Missionsschwestern, durch einen auf Nachhaltigkeitsanalyse spezialisierten Anbieter sowie durch den Ethik-Ausschuss und den Ethik-Anlagerat der Steyler Ethik Bank. Im Rahmen der Auswahl von Aktien werden zwei Bewertungsansätze kombiniert, und zwar die Positivkriterien des Steyler Best Select Standard und Negativkriterien der Steyler Ausschlusskriterien.

Der Steyler Best Select Standard basiert auf der Anwendung von Positivkriterien im Bereich des Sozial- und Umweltratings. Die Positivkriterien für Unternehmen enthalten rund 100 Indikatoren in den Bereichen: Umweltmanagement, Produkte und Dienstleistungen, Öko-Effizienz sowie Corporate Governance und Wirtschaftsethik. Die Positivkriterien für Staaten werden anhand von rund 150 Einzelkriterien in den Bereichen Natur und Umwelt, Klimawandel und Energie, Produktion und Konsum, politisches System, Sozialbedingungen und Menschenrechte bewertet.

Durch die Steyler Ausschlusskriterien (Negativkriterien) werden Unternehmen mit kontroversen Geschäftsfeldern und kontroversen Geschäftspraktiken vom Anlageuniversum ausgeschlossen, ebenso Staaten mit kontroversen Sozial- und Umweltpraktiken wie autoritäre Regime, Todesstrafe, Verstoß gegen Arbeits- und Menschenrechte, Atomenergie (>10 Prozent und kein Ausstieg geplant) sowie mangelhafter Klimaschutz. Im Rahmen dieses Prozesses werden auch Unternehmen ausgeschlossen, die internationale Konventionen und Standards verletzen. Ausschlusskriterien für Unternehmen beinhalten danach gegenwärtig unter anderem Abtreibung, Alkohol, Tabak, Atomenergie /​ Kohleförderung, Embryonenforschung, Pornografie, Rüstungsgüter /​ Massenvernichtungswaffen, Verstoß gegen Arbeits- und Menschenrechte.

Zudem dürfen die Emittenten der Wertpapiere ihren Umsatz zu nicht mehr als 10 Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz von fossilen Brennstoffen (exklusive Gas) oder Atomstrom, zu nicht mehr als 5 Prozent aus der Förderung von Kohle und Erdöl, sowie nicht aus dem Anbau, der Exploration und aus Dienstleistungen für Ölsand und Ölschiefer generieren.

Der gemäß vorstehenden Grundsätzen durch das Portfoliomanagement gemeinsam mit der Steyler Ethik Bank, dem Netzwerk der Steyler Missionare und Missionsschwestern und einen auf Nachhaltigkeitsanalyse spezialisierten Anbieter aufgestellte und regelmäßig aktualisierte Katalog ethischer und nachhaltiger Unternehmen, bildet die Grundmenge der aktiven Wertpapierauswahl durch das Portfoliomanagement.

2.

3.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten im Sinne des § 206 Absatz 2 KAGB jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn diese von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder den Europäischen Gemeinschaften, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind. Die Emittenten der Wertpapiere müssen die in Absatz 1 festgelegten Umwelt-, Ethik- und Sozialkriterien erfüllen.

4.

5.

Geldmarktinstrumente

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft das Vermögen des OGAW-Sondervermögens bis zu 25 Prozent in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen anlegen. Die Emittenten der Geldmarktinstrumente müssen die in Absatz 1 festgelegten Umwelt-, Ethik- und Sozialkriterien erfüllen.

6.

Bankguthaben

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft das Vermögen des OGAW-Sondervermögens bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AABen halten.

7.

8.

9.

10.

2. In § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

§ 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

….

2.

….

3.

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert).

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Die Änderungen treten am 01. Januar 2022 in Kraft.

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben. Über die vorgenannten Änderungen werden alle Anleger per dauerhaftem Datenträger mindestens vier Wochen vor der Übertragung über ihre depotführenden Stellen informiert.

Die weitere Ausgestaltung des OGAW-Sondervermögens und die sonstigen Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

Köln, im November 2021

Die Geschäftsführung


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