Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ HQAM Global Equities DM4EM R;HQAM Global Equities DM4EM I DE000A2PEME1; DE000A2PEMD3

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

HQAM Global Equities DM4EM I DE000A2PEMD3
HQAM Global Equities DM4EM R DE000A2PEME1

Am 25. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen der Monega Kapitalanlagegesellschaft genehmigt. Diese wurden am 26. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 30. November 2021 in Kraft getreten.

Gemäß § 17 Absatz 4 der aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen sind auch die Besonderen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen, die zukünftig von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB Gebrauch machen können, zu ergänzen. Daher wurde in § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Anlagebedingungen des vorstehend bezeichneten OGAW-Sondervermögens ein neuer Absatz 3 eingefügt. In diesem wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

Weiterhin wurde in Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung sowie der EU-Taxonomieverordnung § 26 Absatz 1 der Besonderen Anlagebedingungen abgeändert.

Die Änderungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und sind nachfolgend wiedergegeben.

1. § 26 (Anlagegrenzen) wird wie folgt neu gefasst:

§ 26 Anlagegrenzen

1.

Anlagegrundsätze /​ Anlageschwerpunkt

Mindestens 75 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt (Aktienfonds). Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind

– Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

– Anteile an Kapitalgesellschaften, die keine Immobiliengesellschaften sind und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

– Anteile an Kapitalgesellschaften, die keine Immobiliengesellschaften sind und die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

– Anteile an Investmentvermögen, die gemäß ihren Anlagebedingungen mehr als 50 % ihres Wertes oder mehr als 50% ihres Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) selbst oder als Dach-Investmentfonds mittelbar in Kapitalbeteiligungen anlegen, in Höhe von 51 % ihres Wertes; sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 % seines Wertes oder seines Aktivvermögens vor, gilt abweichend der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung;

– Anteile an Investmentvermögen, die gemäß ihren Anlagebedingungen mindestens 25 % ihres Wertes oder mindestens 25% ihres Aktivvermögens selbst oder als Dach-Investmentfonds mittelbar in Kapitalbeteiligungen anlegen, in Höhe von 25 % ihres Wertes; sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Wertes oder Aktivvermögens vor, gilt abweichend der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung;

– Anteile an Investmentvermögen, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen, in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich selbst oder als Dach-Investmentfonds mittelbar in Kapitalbeteiligungen anlegen.

Einzelne Investmentanteile dürfen nur einmal für Zwecke der Ermittlung der täglichen Kapitalbeteiligungsquote berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen.

Die Auswahl der Emittenten und Vermögensgegenstände erfolgt anhand von Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von ESG (Environmental, Social, Governance) durch eine Kombination von Ausschlüssen und eines Best-in-Class-Ansatzes. Emittenten von Wertpapieren, die mit Atomwaffen oder umstrittenen Waffen in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Emittenten von Wertpapieren, die zivile Handfeuerwaffen produzieren sowie Tabakproduzenten. Ferner ausgeschlossen sind Emittenten von Wertpapieren, die Umsätze mit Kraftkraftwerkskohle oder Ölförderung erzielen oder Öl aus Ölsand oder Ölschiefer oder mit unkonventionellen Methoden (z.B. Fracking) fördern.

Zusätzlich sind Emittenten von Wertpapieren ausgeschlossen, deren Umsatz in den nachfolgenden Geschäftsfeldern 10 Prozent überschreitet: Alkohol, Atomenergie, Erwachsenenunterhaltung, fossile Brennstoffe, gentechnisch veränderte Organismen (GVO), konventionelle Waffen. Emittenten von Wertpapieren, die mehr als 10 Prozent ihres Umsatzes über den Verkauf von Tabakprodukten und zivilen Handfeuerwaffen erwirtschaften, sind außerdem ausgeschlossen.

Normenbasierte Ausschlüsse betreffen die Emittenten von Wertpapieren, die gegen Standards des UN Global Compact, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der Arbeitsnormen der ILO verstoßen („fail“). Darüber hinaus sind Emittenten von Wertpapieren mit schwerwiegenden Missständen sowie Emittenten von Wertpapieren mit schweren, aber strukturellen Missständen, die keine Perspektive zur Behebung der Missstände aufzeigen, ausgeschlossen. Hinsichtlich der Missstände erfolgt eine Orientierung an der sog. „Kontroversen“-Methodik von MSCI.

Die Best-in-Class-Auswahl verfolgt das Ziel, ESG-Nachzügler innerhalb jeder Branche auszuschließen. Dem Ratingsystem von MSCI folgend muss ein Emittent von Wertpapieren daher mindestens ein ESG-Rating von „BB“ aufweisen.

2.

….

3.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten

Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten im Sinne des § 206 Absatz 2 KAGB jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn diese von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben oder garantiert worden sind.

4.

5.

Geldmarktinstrumente

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen anlegen.

6.

Bankguthaben

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AABen halten.

7.

8.

9.

10.

2. In § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

§ 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

….

2.

….

3.

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert).

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Die Änderungen treten am 01. Januar 2022 in Kraft.

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben. Über die vorgenannten Änderungen werden alle Anleger per dauerhaftem Datenträger mindestens vier Wochen vor der Übertragung über ihre depotführenden Stellen informiert.

Die weitere Ausgestaltung des OGAW-Sondervermögens und die sonstigen Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

Köln, im November 2021

Die Geschäftsführung


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