Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ DEVK-Anlagekonzept RenditeNachhaltig DE000A2PF0H4

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des Gemischten Sondervermögens

DEVK-Anlagekonzept RenditeNachhaltig DE000A2PF0H4

Am 25. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für Gemischte Sondervermögen der Monega Kapitalanlagegesellschaft genehmigt. Diese wurden am 26. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 30. November 2021 in Kraft getreten.

Gemäß § 17 Absatz 4 der aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für Gemischte Sondervermögen sind auch die Besonderen Anlagebedingungen der Gemischten Sondervermögen, die zukünftig von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB Gebrauch machen können, zu ergänzen. Daher wurde in § 31 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Anlagebedingungen des vorstehend bezeichneten Gemischten Sondervermögens ein neuer Absatz 3 eingefügt. In diesem wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

Weiterhin wurde in Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung sowie der EU-Taxonomieverordnung § 26 der Besonderen Anlagebedingungen abgeändert.

Die Änderungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und sind nachfolgend wiedergegeben.

1. § 26 (Anlagegrenzen) wird wie folgt neu gefasst:

§ 26 Anlagegrenzen

1.

Anlagegrundsätze /​ Anlageschwerpunkt

Das Gemischte Sondervermögen muss zu mindestens 75 Prozent aus ETF- bzw. Zielfonds-Anteilen bestehen, die von der Gesellschaft unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien ausgewählt wurden. Um dies zu erreichen, werden für mindestens 75 Prozent des Sondervermögens nur solche ETF- bzw. Zielfonds-Anteile ausgewählt, die Social Responsible Investment (SRI) – Kriterien namhafter Anbieter von Nachhaltigkeitsanalysen abbilden. Zudem werden für das Sondervermögen nur solche ETF- bzw. Zielfonds-Anteile ausgewählt, die von Ihren Emittenten als Artikel 8 oder Artikel 9 gem. Verordnung (EU) 2010/​2088 (Offenlegungsverordnung) kategorisiert werden.

Vorbehaltlich der vorstehend festgelegten Anlagegrenze gilt zudem, dass mindestens 51 Prozent des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Gemischten Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.

2.

3.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten

Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten im Sinne des § 206 Absatz 2 KAGB jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen, wenn diese von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben oder garantiert worden sind.

4.

5.

6.

Bankguthaben

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft das Vermögen des Gemischten Sondervermögens für bis zu 25 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AABen halten.

7.

8.

9.

10.

2. In § 31 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

§ 31 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

….

2.

….

3.

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert).

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Die Änderungen treten am 01. Januar 2022 in Kraft.

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben. Über die vorgenannten Änderungen werden alle Anleger per dauerhaftem Datenträger mindestens vier Wochen vor der Übertragung über ihre depotführenden Stellen informiert.

Die weitere Ausgestaltung des Gemischten Sondervermögens und die sonstigen Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

Köln, im November 2021

Die Geschäftsführung


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