MFS INVESTMENT MANAGEMENT COMPANY (LUX) S.à r.l.
4, rue Albert Borschette, L-1246 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
die „Verwaltungsgesellschaft“ von
MFS INVESTMENT FUNDS
ein nach luxemburgischem Recht gegründeter Investmentfonds (fonds commun de placement)
MFS Investment Funds
Luxembourg
MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER
30. November 2021
Hiermit wird den Anteilinhabern von MFS Investment Funds mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft (der „Verwaltungsrat“ oder der „Vorstand“) beschlossen hat, bestimmte Änderungen an den Angebotsdokumenten des Fonds vorzunehmen, einschließlich der Dokumente mit den wesentlichen Anlegerinformationen und des Prospekts (der „Prospekt“), die sich wie nachfolgend beschrieben auf bestimmte Teilfonds beziehen. Jeder Erwähnung eines Teilfondsnamen ist „MFS Investment Funds –“ vorangestellt.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 (das „Datum des Inkrafttretens“), werden die nachstehend aufgeführten Teilfonds gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“) bestimmt und entsprechen diesem Artikel.
1. |
European Research Fund1 |
2. |
Global Concentrated Equity Fund |
3. |
Global Equity Fund |
4. |
Global Equity Euro Hedged Fund |
5. |
Global Value Fund |
6. |
Global Value Ex-Japan Fund (zusammen die „MFS-Artikel-8-Fonds“ oder die „Fonds“) |
1 Für diesen Fonds der Gesellschaft ist keine Anzeige des Vertriebs in Deutschland nach § 310 KAGB erstattet worden. Anteile dieses Fonds dürfen in Deutschland nicht vertrieben werden.
Sofern nicht anders definiert, haben alle definierten Begriffe vor dem Datum dieser Mitteilung dieselbe Bedeutung wie im Prospekt von MFS Investment Funds vom 1. Oktober 2021.
Entsprechende Änderungen werden an den Angebotsdokumenten zum Datum des Inkrafttretens vorgenommen.
Artikel 8 der SFDR schreibt die Offenlegung zusätzlicher Informationen vor, wenn ein ökologisches oder soziales Merkmal beworben wird. Die MFS-Artikel-8-Fonds bewerben das Merkmal „Übergang zu kohlenstoffarmer Wirtschaft“ von MFS, das sich auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft bezieht, den der Anlageverwalter durch aktives Engagement und die Anwendung von Klimakriterien auf bestimmte von den Fonds getätigte Anlagen fördert. Insbesondere wird jeder MFS-Artikel-8-Fonds bestimmte Emittenten anhand der nachstehenden Klimakriterien ab dem Datum des Inkrafttretens überwachen und beurteilen, mit dem Ziel, dass mindestens 50 % der Aktienwerte und/oder 50 % der Unternehmensschuldtitel in den Portfolios eines der Klimakriterien ab dem 1. Januar 2027 (das „Übergangsdatum“) erfüllen und aktiv darauf hinarbeiten, diese Klimakriterien zu fördern:
Klimakriterium 1 – Reduzierung der Treibhausgas („ THG “)-Intensität
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Klimakriterium 2 – Engagement für ein anerkanntes Programm zur Reduzierung oder Stabilisierung der THG-Emissionen, das an internationalen/nationalen Zielen ausgerichtet ist
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Klimakriterium 3 – Geschäftsbetrieb auf einer Nettonull-Basis im Einklang mit dem Pariser Abkommen der Vereinten Nationen oder einer anderen multilateralen Nachfolgeregelung
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Klimakriterium 4 – Unternehmensschuldtitel, die zur Finanzierung von Aktivitäten ausgegeben werden, die den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft vorantreiben
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Wenn das Portfolio eines MFS-Artikel 8-Fonds nach dem Übergangsdatum unter die 50-%-Schwelle fällt, überprüft der Anlageverwalter das Portfolio und setzt einen Sanierungsplan um. Der Sanierungsplan kann eine Active Ownership Engagement Strategy und Portfolioanpassungen beinhalten. Der Fonds kann dabei für einen bestimmten Zeitraum unter der 50-%-Schwelle bleiben.
Weitere Informationen zum Merkmal „Kohlenstoffarme Wirtschaft“ von MFS und der Berechnungsmethode für die Klimakriterien sind ab dem Datum des Inkrafttretens in den fondsspezifischen Anhängen zum Prospekt und unter fcp.mfs.com verfügbar.
Abgesehen von den oben genannten ergeben sich keine Änderungen an den Zielen, der Anlagepolitik oder den Anlagebeschränkungen der Fonds. Darüber hinaus gibt es keine Änderungen an der Gebührenstruktur der Fonds.
In Bezug auf diese Mitteilung besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Allgemeines
Anteilinhaber können ihre Anteile jederzeit kostenlos zurückgeben.
Der aktualisierte Prospekt, der die oben genannten Änderungen widerspiegelt, tritt am Datum des Inkrafttretens in Kraft und ist unter 49, Avenue J.F. Kennedy, c/o State Street Bank International GmbH, Niederlassung Luxemburg, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg oder unter 4, Rue Borschette, L-1246 Luxemburg, dem eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft, und bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle Marcard Stein & Co AG, Ballindamm 36, 20095 Hamburg kostenlos erhältlich.
Im Auftrag des Verwaltungsrats
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