Commerz Real Investmentgesellschaft mbH: Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 InvStG a.F. für die Schlussausschüttung vom 19.06.2017 hausInvest DE0009807016

Commerz Real Investmentgesellschaft mbH

Friedrichstraße 25
65185 Wiesbaden

Die Commerz Real Investmentgesellschaft mbH hat als Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Sondervermögen hausInvest, gem. § 13 Abs. 4a und Abs. 4b InvStG a.F. folgendes für das Geschäftsjahr 2016/​2017 bekannt zu geben:

Die betreffenden Unterschiedsbeträge ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid vom 05. Oktober 2021 nach § 13 Abs. 4 InvStG a.F.

Gemäß § 13 Abs. 4a Satz 2 InvStG a.F. hat die Investmentgesellschaft die gesetzliche Verpflichtung, die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Unterschiedsbetrag gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem er im Bundesanzeiger veröffentlicht wird (§ 13 Abs. 4b Satz 1 InvStG a. F.). Gemäß § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG a. F. gilt der Unterschiedsbetrag aber nur gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Dies betrifft nur Anleger, die zum 31. März 2017 Anteile am Sondervermögen hausInvest gehalten haben. Eine Verpflichtung des jeweiligen Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu seinen Lasten anzusetzenden Unterschiedsbeträge in 2021 weniger als 500 Euro betragen (§ 13 Abs. 4b Satz 3 InvStG a.F.).

Die Unterschiedsbeträge stellen sich wie folgt dar:

Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 InvStG a.F. für das Investmentvermögen hausInvest

zur gesonderten Feststellung vom 23.08.2017

für die Schlussausschüttung vom 19.06.2017

für das Geschäftsjahr vom 01.04.2016 – 31.03.2017

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe: Privat-
vermögen 1)
EUR
Betriebs-
vermögen
EStG 2)
EUR
Betriebs-
vermögen
KStG 3)
EUR
a) Betrag der Ausschüttung 4) 0,0000 0,0000 0,0000
aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0000 0,0000 0,0000
b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,0000 0,0000 0,0000
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge (Teilthesaurierungsbetrag) 0,0000 0,0000 0,0000
c) In den ausgeschütteten Erträgen enthaltene
bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG 5) 0,0000 0,0000
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,0000
ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind 0,0000
ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung 0,0039
In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen (Teilthesaurierungsbetrag) kumulativ enthaltene
aa) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG 5) 0,0000 0,0000
cc) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 6) -0,0001 -0,0001
gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG 0,0019 0,0059 0,0059
hh) in Doppelbuchstabe gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 0,0000 0,0000
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 7) 0,0000 0,0000 0,0000
jj) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) 0,0000 0,0000
kk) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 7) 0,0000 0,0000 0,0000
ll) in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) 0,0000 0,0000
d) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge
aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 InvStG -0,0019 -0,0019 -0,0019
bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 InvStG -0,0039 -0,0039 -0,0039
cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten 0,0000 0,0000
e) (weggefallen)
f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und
aa) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8) 0,0000 0,0000 0,0000
bb) in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) 0,0000 0,0000
cc) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8) 0,0000 0,0000 0,0000
dd) in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) 0,0000 0,0000
ee) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 8) 9) 0,0000 0,0000 0,0000
ff) in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) 0,0000 0,0000
g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000 0,0000 0,0000
h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,0000 0,0000 0,0000

1) Privatvermögen: Investmentanteile, die von Anteilinhabern steuerrechtlich im Privatvermögen gehalten werden.

2) Betriebsvermögen EStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.

3) Betriebsvermögen KStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.

4) Ausschüttung gemäß Randziffer 12 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009.

5) Die Erträge und Gewinne sind zu 100% ausgewiesen.

6) Die Erträge sind netto ausgewiesen.

7) Die Einkünfte sind zu 100% ausgewiesen.

8) Die Quellensteuern sind im Betriebsvermögen zu 100% ausgewiesen.

9) Nicht in Buchstabe f) aa) enthalten.

Commerz Real Investmentgesellschaft mbH