Commerz Real Investmentgesellschaft mbH
Friedrichstraße 25
65185 Wiesbaden
Die Commerz Real Investmentgesellschaft mbH hat als Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Sondervermögen hausInvest, gem. § 13 Abs. 4a und Abs. 4b InvStG a.F. folgendes für das Geschäftsjahr 2016/2017 bekannt zu geben:
Die betreffenden Unterschiedsbeträge ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid vom 05. Oktober 2021 nach § 13 Abs. 4 InvStG a.F.
Gemäß § 13 Abs. 4a Satz 2 InvStG a.F. hat die Investmentgesellschaft die gesetzliche Verpflichtung, die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Unterschiedsbetrag gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem er im Bundesanzeiger veröffentlicht wird (§ 13 Abs. 4b Satz 1 InvStG a. F.). Gemäß § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG a. F. gilt der Unterschiedsbetrag aber nur gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Dies betrifft nur Anleger, die zum 31. März 2017 Anteile am Sondervermögen hausInvest gehalten haben. Eine Verpflichtung des jeweiligen Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu seinen Lasten anzusetzenden Unterschiedsbeträge in 2021 weniger als 500 Euro betragen (§ 13 Abs. 4b Satz 3 InvStG a.F.).
Die Unterschiedsbeträge stellen sich wie folgt dar:
Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 InvStG a.F. für das Investmentvermögen hausInvest
zur gesonderten Feststellung vom 23.08.2017
für die Schlussausschüttung vom 19.06.2017
für das Geschäftsjahr vom 01.04.2016 – 31.03.2017
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe: | Privat- vermögen 1) EUR |
Betriebs- vermögen EStG 2) EUR |
Betriebs- vermögen KStG 3) EUR |
|
a) | Betrag der Ausschüttung 4) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
aa) | in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
bb) | in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
b) | Betrag der ausgeschütteten Erträge | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge (Teilthesaurierungsbetrag) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | |
c) | In den ausgeschütteten Erträgen enthaltene | |||
bb) | Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG 5) | – | 0,0000 | 0,0000 |
dd) | steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung | 0,0000 | – | – |
ee) | Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind | 0,0000 | – | – |
ff) | steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung | 0,0039 | – | – |
In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen (Teilthesaurierungsbetrag) kumulativ enthaltene | ||||
aa) | Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG 5) | – | 0,0000 | 0,0000 |
cc) | Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 6) | – | -0,0001 | -0,0001 |
gg) | Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG | 0,0019 | 0,0059 | 0,0059 |
hh) | in Doppelbuchstabe gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
ii) | Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 7) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
jj) | in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) | – | 0,0000 | 0,0000 |
kk) | in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 7) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
ll) | in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) | – | 0,0000 | 0,0000 |
d) | Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge | |||
aa) | im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 InvStG | -0,0019 | -0,0019 | -0,0019 |
bb) | im Sinne des § 7 Abs. 3 InvStG | -0,0039 | -0,0039 | -0,0039 |
cc) | im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten | – | 0,0000 | 0,0000 |
e) | (weggefallen) | – | – | – |
f) | Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und | |||
aa) | nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
bb) | in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) | – | 0,0000 | 0,0000 |
cc) | nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
dd) | in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) | – | 0,0000 | 0,0000 |
ee) | nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 8) 9) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
ff) | in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) | – | 0,0000 | 0,0000 |
g) | Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
h) | Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1) Privatvermögen: Investmentanteile, die von Anteilinhabern steuerrechtlich im Privatvermögen gehalten werden.
2) Betriebsvermögen EStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.
3) Betriebsvermögen KStG: Investmentanteile, die von Anteilinhabern, die nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden, im Betriebsvermögen gehalten werden.
4) Ausschüttung gemäß Randziffer 12 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009.
5) Die Erträge und Gewinne sind zu 100% ausgewiesen.
6) Die Erträge sind netto ausgewiesen.
7) Die Einkünfte sind zu 100% ausgewiesen.
8) Die Quellensteuern sind im Betriebsvermögen zu 100% ausgewiesen.
9) Nicht in Buchstabe f) aa) enthalten.
Commerz Real Investmentgesellschaft mbH
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