Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Wachstum Defensiv AK R;Wachstum Defensiv AK I DE000A0Q86B3; DE000A0Q86C1

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
Wachstum Defensiv

(ISIN DE000A0Q86B3 und DE000A0Q86C1)

Zum 1. Januar 2022 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen wie folgt geändert:

Die Mindestinvestitionsquote in Höhe von 51% mit dem Investitionsschwerpunkt Deutschland entfällt. Bisher mussten mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten deutscher Aussteller und/​ oder in Investmentfonds mit dem Schwerpunkt Deutschland und oder in Bankguthaben bei deutschen Kreditinstituten angelegt werden. Durch den Wegfall der Mindestinvestitionsquote wurden redaktionelle Anpassungen in § 2 Absatz 2 BABen vorgenommen. In § 7 Absatz 3 BABen wird die Mindestvergütung i.H. v. € 10.000,00 p.a. für die Verwahrstelle gestrichen.

Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Änderungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH (Gesellschaft) keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.

Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:

https:/​/​www.universal-investment.com/​de/​permanent-seiten/​kontakt-d

Nachfolgend der ab dem 1. Januar 2022 gültige § 2 und § 7 Absatz 3 BABen:

§ 2 Anlagegrenzen

(1)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.

(2)

Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden.

(3)

Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich.

(4)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(5)

Bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(6)

Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen bleiben unberührt.

§ 7 Kosten

(3)

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,10 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.

 

Frankfurt am Main, November 2021

Universal-Investment-Gesellschaft mbH