Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
HNC Advisors Diversified Multi-Asset-Class UI
(ISINs DE000A1WZ1C1; DE000A2JQKR4)
Zum 13. Dezember 2021 ändert sich die Fondsbezeichnung des OGAW-Sondervermögens in:
Serafin Multi-Asset Risk Focus.
Die Präambel der Besonderen Anlagebedingungen (BAB) wird entsprechend geändert.
Zudem wird eine neue Anlagegrenze für Kapitalbeteiligungen aufgenommen, durch die eine „Teilfreistellung“ gemäß § 20 InvStG erlangt wird. Dazu wird im § 2 Absatz 2 eine Mindestinvestitionsquote in Kapitalbeteiligungen in Höhe von 25 % eingeführt.
Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:
https://fondsfinder.universal-investment.com/de/DE/Funds/DE000A1WZ1C1/downloads
https://fondsfinder.universal-investment.com/de/DE/Funds/Ifm
Nachfolgend die geänderten Besonderen Anlagebedingungen:
BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
richtlinienkonforme Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Serafin Multi-Asset Risk Focus,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
…
§ 2 Anlagegrenzen
(1) |
Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen. |
(2) |
Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden. |
(3) |
Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich |
(4) |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. |
(5) |
Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente der Bundesrepublik Deutschland mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. |
(6) |
Bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. |
(7) |
Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. |
…
Frankfurt am Main, Dezember 2021
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
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