Rhine Rail Investment AG: Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Rhine Rail Investment AG

München

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Rhine Rail Investment AG, München, Deutschland (die „Bieterin“), hat am 21. September 2021 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Aves One AG, Hamburg, Deutschland, zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Aves One AG (ISIN DE000A168114) (die „Aves One-Aktien“) gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 12,80 je Aves One-Aktie veröffentlicht (das „Übernahmeangebot“). Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 9. November 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG endete am 29. November 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

I. Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG

1.

Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 29. November 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“) ist das Übernahmeangebot für insgesamt 11.498.167 Aves One-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 88,35 % aller ausgegebenen Aves One-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der Aves One AG. Das Übernahmeangebot wurde für 11.496.417 dieser Aves One-Aktien in der Annahmefrist und für 1.750 dieser Aves One-Aktien in der weiteren Annahmefrist angenommen. Letzteres entspricht einem Anteil von ca. 0,01 % aller zum Meldestichtag ausgegebenen Aves One-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der Aves One AG.

2.

Zum Meldestichtag hielt die Bieterin unmittelbar insgesamt 11.496.417 Aves One-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 88,33 % aller zum Meldestichtag ausgegebenen Aves One-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der Aves One AG. Diese Aves One-Aktien wurden in der Annahmefrist angedient und im Rahmen der ersten Abwicklung des Übernahmeangebots am 24. November 2021 von der Bieterin erworben. Die Stimmrechte aus diesen Aves One-Aktien werden den Bieterin-Mutterunternehmen (wie in Ziffer 6.2 der Angebotsunterlage definiert) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

3.

Wie in Ziffer 6.6.1 der Angebotsunterlage beschrieben, hielt bis zur ersten Abwicklung des Übernahmeangebots am 24. November 2021 DNCA Actions Euro Micro Caps, ein in Frankreich gegründeter und von DNCA Finance SCS verwalteter Investmentfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gilt, unmittelbar 106.008 Aves One-Aktien. Dies entspricht ca. 0,815 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Aves One AG zum Meldestichtag. Die DNCA Actions Euro Micro Caps zustehenden Stimmrechte wurden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG den folgenden Bieterin-Mutterunternehmen (wie in Ziffer 6.2 der Angebotsunterlage definiert) und weiteren Unternehmen, die als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen gelten, zugerechnet: Natixis Investment Managers Participations 3 S.A.S., Natixis Investment Managers und Natixis S.A., BPCE. Diese Aves One-Aktien wurden in der Annahmefrist angedient und im Rahmen der ersten Abwicklung des Übernahmeangebots am 24. November 2021 von der Bieterin erworben. Sie sind daher in der Anzahl der Aves One-Aktien, für die das Übernahmeangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, gemäß vorstehender Ziffer 1 sowie in der Anzahl der zum Meldestichtag von der Bieterin unmittelbar gehaltenen Aves One-Aktien gemäß vorstehender Ziffer 2 enthalten.

4.

Darüber hinaus hielten am Meldestichtag weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen weitere Aves One-Aktien und es waren ihnen am Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus Aves One-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Schließlich hielten am Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen direkt oder indirekt nach § 38 oder § 39 WpHG mitzuteilende Instrumente in Bezug auf Aves One-Aktien.

II. Abwicklung des Übernahmeangebots

Die Zahlung des Angebotspreises für die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Aves One-Aktien (wie in Ziffer 3 der Angebotsunterlage definiert), die in das Übernahmeangebot innerhalb der weiteren Annahmefrist eingereicht wurden, erfolgt, wie in Ziffer 13.7 der Angebotsunterlage näher beschrieben, unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Bankarbeitstag nach Veröffentlichung dieser Meldung.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: http:/​/​rocket-offer.com
im Internet am: 03.12.2021.

 

München, den 3. Dezember 2021

Rhine Rail Investment AG

Der Vorstand


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