Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ PRIVACON Anleihenfonds I DE000A141WQ2

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

PRIVACON Anleihenfonds I DE000A141WQ2

Am 25. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen der Monega Kapitalanlagegesellschaft genehmigt. Diese wurden am 26. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 30. November 2021 in Kraft getreten.

Gemäß § 17 Absatz 4 der aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen sind auch die Besonderen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen, die zukünftig von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB Gebrauch machen können, zu ergänzen. Daher wurde in § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Anlagebedingungen des vorstehend bezeichneten OGAW-Sondervermögens ein neuer Absatz 3 eingefügt. In diesem wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

Weiterhin wurde in Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung sowie der EU-Taxonomieverordnung § 26 der Besonderen Anlagebedingungen abgeändert.

Die Änderungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und sind nachfolgend wiedergegeben.

1. Die Absätze 1 und 2 des § 26 (Anlagegrenzen) werden wie folgt neu gefasst:

§ 26 Anlagegrenzen

1.

Anlagegrundsätze /​ Anlageschwerpunkt

Mindestens 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in festverzinslichen Wertpapieren oder ETF-Rentenfonds angelegt.

Zudem werden für mindestens 75 Prozent des Sondervermögens die Emittenten und Vermögensgegenstände überwiegend anhand von Nachhaltigkeitskriterien ausgewählt, d.h. nur solche Vermögensgegenstände werden ausgewählt, die einen ESG-Ansatz verfolgen. Es werden nur solche Investmentfonds für das Sondervermögen ausgewählt, die von Ihren Emittenten als Artikel 8 oder Artikel 9 gem. Verordnung (EU) 2010/​2088 (Offenlegungsverordnung) kategorisiert werden.

2.

Wertpapiere

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft das Vermögen des OGAW-Sondervermögens vollständig in Wertpapiere nach Maßgabe des § 5 der AABen investieren.

2. In § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

§ 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

….

2.

….

3.

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert).

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Die Änderungen treten am 01. Januar 2022 in Kraft.

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben. Über die vorgenannten Änderungen werden alle Anleger per dauerhaftem Datenträger mindestens vier Wochen vor der Übertragung über ihre depotführenden Stellen informiert.

Die weitere Ausgestaltung des OGAW-Sondervermögens und die sonstigen Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

Köln, im November 2021

Die Geschäftsführung

 


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