Finanzamt Düsseldorf-Mitte: Veröffentlichung einer Feststellung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes in der am 31.12.2017 anzuwendenden Fassung (InvStG a. F.) ODDO BHF Algo Global DE0009772988

Finanzamt Düsseldorf-Mitte

Veröffentlichung einer Feststellung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes in der am 31.12.2017 anzuwendenden Fassung (InvStG a. F.) für den Investmentfonds ODDO BHF Algo Global

Bezeichnung des Investmentfonds
ODDO BHF Algo Global

ISIN
DE0009772988

Geschäftsjahr
01.04.2017 bis 31.12.2017

Thesaurierung am
31.12.2017

Letzter Tag des Geschäftsjahres (Zufluss Fiktion des § 13 Absatz 4b Satz 2 InvStG a. F.)
31.12.2017

Gesonderte Feststellungen nach § 13 Abs. 4 InvStG
zur gesonderten Feststellung vom 21.12.2018

A. Feststellung der Unterschiedsbeträge im Sinne von 13 Abs. 4 InvStG
für das Geschäftsjahr vom 01.04.2017 bis 31.12.2017

☐ Zwischenausschüttung ☐ Schlussausschüttung ☒ Thesaurierung am 31.12.2017

 

Zeile Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 InvStG bezogen auf einen Investmentanteil /​ mindestens vier Nachkommastellen
natürliche Person Körperschaften
Privatvermögen
EUR
Betriebsvermögen
EUR
EUR
31 Betrag der Ausschüttung (enthält ausländische Quellen- und Veranlagungssteuern, sofern diese nicht nach § 4 Abs. 4 InvStG auf Ebene des Investmentfonds als Werbungskosten abgezogen wurden) 0,0000000 0,0000000 0,0000000
32 in Zeile 31 enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000000 0,0000000 0,0000000
33 in Zeile 31 enthaltener Liquiditätsüberhang aus den Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (auch aus Vorjahren) 0,0000000 0,0000000 0,0000000
34 in Zeile 31 enthaltene Substanzbeträge 0,0000000 0,0000000 0,0000000
35 Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,0000000 0,0000000 0,0000000
36 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge + 0,4100000 + 0,4100000 + 0,4100000
37 Gesamtbetrag der ausgeschütteten /​ ausschüttungsgleichen Erträge 0,4100000 0,4100000 0,4100000
In dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten /​ ausschüttungsgleichen Erträge (Zeile 37) enthaltene
38
39-40
frei
Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG 0,3947000
41 Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG 0,0000000 0,0000000
42 Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2a InvStG 0,0000000 0,0000000
43 steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,0000000
44 Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind 0,0000000
45 steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung 0,0000000
46 Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG 0,0000000 0,0000000 0,0000000
47 in Zeile 46 enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000 0,0000000
48 Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,2797000 0,2797000 0,2797000
49 in Zeile 48 enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 0,2645000 0,0000000
50 in Zeile 48 enthaltene Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die ESt oder KSt berechtigen 0,0000000 0,0000000 0,0000000
51 in Zeile 50 enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 0,0000000 0,0000000
52 Erträge i. S. d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG 0,0000000
53 in Zeile 48 enthaltene Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000000
54
55 frei
in Zeile 50 enthaltene Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000000
Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge
56 i. S. d. § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,4230000 0,4230000 0,4230000
57 i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG -0,0130000 -0,0130000 -0,0130000
58 i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 0,0000000 0,0000000 0,0000000
59 i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in Zeile 56 enthalten 0,4230000 0,4230000 0,4230000
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und
60 nach § 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne ausländische Steuer aus Zeile 68) 0,0397000 0,0185000 0,0185000
61
62-63
frei
in Zeile 60 enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 0,0166000 0,0000000
64 nach § 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 0,0000000 0,0000000
65
66-67
frei
in Zeile 64 enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 0,0000000 0,0000000
68 nach einem DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. diesem DBA anrechenbar ist 0,0000000 0,0000000 0,0000000
69 in Zeile 68 enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 0,0000000 0,0000000
70 in Zeile 60 enthalten ist und auf Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000000
71 in Zeile 64 enthalten ist und auf Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000000
71a in Zeile 68 enthalten ist und auf Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 22 Satz 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 0,0000000
72 Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG 0,0000000 0,0000000 0,0000000
73 Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,0699000 0,0699000 0,0699000
74 Nicht abziehbare Werbungskosten i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung (Betrag in Zeile 36 enthalten) (für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2014 begonnen haben)

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