Ampega Investment GmbH: Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens ENRAK High Dynamic global DE000A2JQHR0

Ampega Investment GmbH

Köln

Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„ENRAK High Dynamic global“

Die folgenden Änderungen des Sondervermögens ENRAK High Dynamic global (ISIN: DE000A2JQHR0) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 beziehungsweise zum 01.04.2022 in Kraft:

Die folgenden Änderungen treten am 01.01.2022 in Kraft:

1.

Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für OGAW-Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega AmerikaPlus Aktienfonds“, Anteilklasse I (a) (ISIN: DE000A2PPHL2), Anteilklasse P (a) (ISIN: DE000A0MY039) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB.

2.

Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.

a.

Der Name des Sondervermögens wird in „ENRAK“ geändert.

b.

§ 2 Nummer 5 wird hinsichtlich der Investitionsmöglichkeit in Investmentanteile konkretisiert.

c.

§ 3 wird hinsichtlich möglicher Unterscheidungsmerkmale einzelner Anteilklassen erweitert.

d.

In § 5 wird der Ausgabeaufschlag abgeschafft und die Regelungen zu Abrechnungsstichtagen und der Ermittlung des Ausgabepreises konkretisiert.

e.

In § 7 Nummer 5 wird die Zulässigkeit von Zwischenausschüttungen normiert.

f.

In § 9 wird ein Rumpfgeschäftsjahr aufgenommen.

g.

In § 10 wird eine prozentuale Schwelle für die mögliche Rückgabebeschränkung aufgenommen.

h.

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die folgenden Änderungen treten am 01.04.2022 in Kraft:

1.

Die Kostenregelung in § 6 BAB wird angepasst.

a.

Die Vergütung der Gesellschaft wird monatlich entnommen und kann für unterschiedliche Anteilklassen unterschiedlich hoch sein.

b.

Die Vergütung Dritter für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung nach Derivateverordnung entfällt.

c.

Eine mögliche Vergütung Dritter für mögliche gesetzlich vorgeschriebene Repräsentanten und steuerliche Vertreter wird aufgenommen.

d.

Eine mögliche Vergütung Dritter für das Collateral-Management nach EMIR wird aufgenommen.

e.

Der zulässige jährliche Höchstbetrag, der dem Sondervermögen entnommen werden kann wird entsprechend der obigen Veränderungen angepasst.

Mit Wirkung zum 01.01.2022 /​ 01.04.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.

Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im Dezember zugestimmt.

 

Köln, im Dezember 2021

Ampega Investment GmbH

Die Geschäftsführung

Fassung ab dem 01.01.2022

Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln, (“Gesellschaft”)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
ENRAK,
die nur in Verbindung mit den
für dieses OGAW-Sondervermögen (nachfolgend Sondervermögen) von
der Gesellschaft aufgestellten
“Allgemeinen Anlagebedingungen” („AABen“)
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,

2.

Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere sind,

3.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,

4.

Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,

5.

Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,

6.

Derivate gemäß § 9 der AABen,

7.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.

§ 2 Anlagegrenzen

1.

Die Gesellschaft muss mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2.

Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 2 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3.

Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

4.

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 1 Nr. 4 gehalten werden.

5.

Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 1 Nr. 5 anlegen. Hierbei handelt es sich um Anteile von Rentenfonds, Aktienfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

6.

Mehr als 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (<Aktienfonds>). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen.

ANTEILKLASSEN

§ 3 Anteilklassen

1.

Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden.

Für das Sondervermögen kann die folgende Anteilklasse im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, unterscheidet: ENRAK SBA („Anteilklasse SBA“). Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.

3.

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, die Vergütung der Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4.

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vertriebsvergütung, Vergütung der Beratungsgesellschaft, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme, Anlegerkreis oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 4 Anteile

1.

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

2.

Anteile an der Anteilklasse SBA dürfen nur erworben und gehalten werden von

inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten;

inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen;

inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie

den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.

Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklasse SBA entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklasse SBA auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklasse SBA zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert.

3.

Abweichend von § 16 Absatz 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse SBA nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gemäß § 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt.

§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

Es wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.

2.

Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

4.

Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 6 Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,55 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

2.

Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet):

a)

Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird.

b)

Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird.

Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für das Rating der Vermögensgegenstände durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird.

3.

Verwahrstellenvergütung

Die Verwahrstelle erhält eine Vergütung von bis zu 0,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, mindestens jedoch 8.000,- EUR (in Worten achttausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

4.

Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gem. Abs. 1 bis 3 sowie nach Abs. 5 lit m)

Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 als Vergütung sowie nach Abs. 5 lit m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, betragen.

5.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;

j)

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;

m)

Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,1 % p. a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.

n)

Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung.

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Erfolgsabhängige Vergütung

a)

Definition der erfolgsabhängigen Vergütung

Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu der Vergütung gem. Abs. 1 je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilswert am Ende einer Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden übersteigt („High Water Mark“) dies allerdings nur, soweit der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode darüber hinaus den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 4 % übersteigt („Hurdle Rate“) und jedoch insgesamt höchstens bis zu 10 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. In der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens tritt an die Stelle der High Water Mark der Anteilwert zu Beginn der ersten Abrechnungsperiode.

b)

Definition der Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres.

c)

Berechnung der Anteilwertentwicklung

Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Nähere Erläuterungen finden sich beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (www.bvi.de).

d)

Rückstellung

Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine Erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

8.

Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 7 Ausschüttung

1.

Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3.

Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.

4.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

5.

Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.

§ 8 Thesaurierung

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2021 bis zum 25. April 2022 sowie für den Zeitraum vom 26.April 2022 bis zum 30. September 2022 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt.

§ 10 Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 20 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

Fassung ab dem 01.04.2022

Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln, (“Gesellschaft”)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
ENRAK,
die nur in Verbindung mit den
für dieses OGAW-Sondervermögen (nachfolgend Sondervermögen) von
der Gesellschaft aufgestellten
“Allgemeinen Anlagebedingungen” („AABen“)
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,

2.

Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere sind,

3.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,

4.

Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,

5.

Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,

6.

Derivate gemäß § 9 der AABen,

7.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.

§ 2 Anlagegrenzen

1.

Die Gesellschaft muss mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2.

Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 2 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3.

Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

4.

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 1 Nr. 4 gehalten werden.

5.

Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 1 Nr. 5 anlegen. Hierbei handelt es sich um Anteile von Rentenfonds, Aktienfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

6.

Mehr als 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (<Aktienfonds>). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen.

ANTEILKLASSEN

§ 3 Anteilklassen

1.

Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden.

Für das Sondervermögen kann die folgende Anteilklasse im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, unterscheidet: ENRAK SBA („Anteilklasse SBA“). Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.

3.

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, die Vergütung der Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4.

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vertriebsvergütung, Vergütung der Beratungsgesellschaft, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme, Anlegerkreis oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 4 Anteile

1.

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

2.

Anteile an der Anteilklasse SBA dürfen nur erworben und gehalten werden von

inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten;

inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen;

inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie

den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.

Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklasse SBA entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklasse SBA auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklasse SBA zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert.

3.

Abweichend von § 16 Absatz 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse SBA nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gemäß § 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt.

§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

Es wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.

2.

Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

4.

Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 6 Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,55 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. Die Verwaltungsvergütung wird dem OGAW-Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2.

Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet):

a)

Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird.

b)

Die Gesellschaft zahlt je Anteilklasse aus dem Sondervermögen für das Rating der Vermögensgegenstände durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird.

c)

Bis zu 0,05 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten gesetzlich vorgeschriebener Repräsentanten und steuerlicher Vertreter. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

d)

Bis zu 0,10 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten und Leistungsentgelte Dritter, deren Dienste sich die Gesellschaft für den Abschluss und die Verwaltung von Derivate-Geschäften und für die Verwaltung von Sicherheiten solcher Derivate-Geschäfte (Collateral-Management) bedient. Dies beinhaltet insbesondere auch Leistungen Dritter im Rahmen der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/​2012 European Market Infrastructure Regulation (EMIR), unter anderem durch Meldungen an Transaktionsregister sowie Leistungen im Zusammenhang mit Rechtsträger-Kennungen und das zentrale Clearing von OTC-Derivaten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

3.

Verwahrstellenvergütung

Die Verwahrstelle erhält eine Vergütung von bis zu 0,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, mindestens jedoch 8.000,- EUR (in Worten achttausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

4.

Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gem. Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie nach Abs. 5 lit m)

Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 als Vergütung sowie nach Abs. 5 lit m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, betragen.

5.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;

j)

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;

aa)

Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,1 % p. a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.

bb)

Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung.

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Erfolgsabhängige Vergütung

a)

Definition der erfolgsabhängigen Vergütung

Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu der Vergütung gem. Abs. 1 je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilswert am Ende einer Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden übersteigt („High Water Mark“) dies allerdings nur, soweit der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode darüber hinaus den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 4 % übersteigt („Hurdle Rate“) und jedoch insgesamt höchstens bis zu 10 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. In der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens tritt an die Stelle der High Water Mark der Anteilwert zu Beginn der ersten Abrechnungsperiode.

b)

Definition der Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres.

c)

Berechnung der Anteilwertentwicklung

Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Nähere Erläuterungen finden sich beim BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (www.bvi.de).

d)

Rückstellung

Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine Erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

8.

Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 7 Ausschüttung

1.

Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3.

Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.

4.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

5.

Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.

§ 8 Thesaurierung

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2021 bis zum 25. April 2022 sowie für den Zeitraum vom 26.April 2022 bis zum 30. September 2022 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt.

§ 10 Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 20 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).


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