Ampega Investment GmbH
Köln
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„Corvus Fonds“
Die folgenden Änderungen des Sondervermögens Corvus Fonds (ISIN: DE000A1JSUW1) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft:
1. |
Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für Gemischte Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega Real Estate Plus“ (ISIN: DE0009847483) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB. |
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2. |
Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.
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Mit Wirkung zum 01.01.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.
Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im Dezember zugestimmt.
Köln, im Dezember 2021
Ampega Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
Ampega Investment
GmbH, Köln, („Gesellschaft“) für das
von der Gesellschaft verwaltete Gemischte
Sondervermögen
Corvus Fonds,
die nur in Verbindung mit den für dieses Gemischte Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AABen)
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
1. |
Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben:
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2. |
Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen: |
Abweichend zu § 9 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine sogenannten „Total Return Swaps“ erwerben.
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Abweichend zu den §§ 13 und 14 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Wertpapierdarlehen gewähren und keine Pensionsgeschäfte abschließen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. |
Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Aktien und verzinsliche Wertpapiere. |
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2. |
Bis zu 75 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen gehalten werden. |
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3. |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigt. |
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4. |
Bis zu 75 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der AABen ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung Euro ist. |
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5. |
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen
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6. |
Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in alle nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 der AABen erwerbbaren Investmentanteile angelegt werden. Die Auswahl der erwerbbaren Investmentanteile richtet sich insbesondere nach der Benchmark, der Fondsgröße, dem Grad der Diversifikation, der Höhe der expliziten Kosten sowie der Wertentwicklung. Grundsätzlich werden passive Investmentvermögen gegenüber aktiv selektierenden Investmentvermögen bevorzugt. Sofern börsengehandelte Indexfonds erworben werden, werden vollständig physisch replizierende Fonds präferiert. |
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7. |
Die Gesellschaft erwirbt bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens Anteile an Gemischten Sondervermögen. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2a) und 219 Absatz 1 Nr. 2b) KAGB. |
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8. |
Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen in Anteilen an Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe des §§ 220 bis 224 KAGB, Anteilen von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbar sind sowie Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbare Anlageform vorsieht (nachfolgend zusammengefasst als Sonstige Sondervermögen bezeichnet). Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
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9. |
Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der AABen, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass nur Anlageinstrumente gemäß § 198 Nr. 3 KAGB zulässige Basiswerte von Derivaten sind. Hierbei darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger jedoch keine sogenannten „Total Return Swaps“ erwerben. |
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10. |
Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 9 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 25 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen. |
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das Gemischte Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
1. |
Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 3 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden. |
3. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
4. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
Anteilscheine, Ausgabepreis und Kosten
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabepreis
Der Ausgabeaufschlag beträgt 8 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
§ 7 Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
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2. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
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3. |
Vergütung der Verwahrstelle Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,50 % p. a. des Wertes des Gemischten Sondervermögens, die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung der Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
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4. |
Zulässiger jährlich Höchstbetrag Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 3,25 % p. a. des Wertes des Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen. |
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5. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Gemischten Sondervermögens:
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6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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7. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Abs, 1 Nr. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern
§ 8 Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium veröffentlicht.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 9 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im Gemischten Sondervermögen wieder an.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet jeweils am 31. Dezember. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wird ebenfalls ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt.
§ 11 Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
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