Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH
Düsseldorf
apo Vivace INKA
(Zukünftige Bezeichnung: apo Vivace Megatrends)
ISIN: DE000A0M2BQ0 / WKN: A0M2BQ (Anteilklasse R)
ISIN: DE000A2DP578 / WKN: A2DP57 (Anteilklasse V)
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze
für das OGAW-Sondervermögen apo Vivace INKA
Die Besonderen Anlagebedingungen für das von der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltete OGAW-Sondervermögen apo Vivace INKA (nachfolgend „Fonds“) werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geändert.
Der Fonds wird in „apo Vivace Megatrends“ umbenannt. Dabei müssen gemäß § 2 Absatz 1 mindestens 51 % des Wertes des Fonds in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden, die in weltweiten Megatrends engagiert sind und von einem möglichst hohen Kapitalwachstum profitieren können. Einzelheiten zum Prozess der Anlageentscheidung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Aufgrund dieses neuen Anlageschwerpunkts dürfen zukünftig nur noch bis zu 49 % des Wertes des Fonds in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben gemäß § 2 Absätze 5 und 7 gehalten werden.
Weiterhin wird eine neue Anlagegrenze (§ 2 Absatz 10) für Kapitalbeteiligungen i.S.v. § 2 Abs. 8 InvStG eingefügt. Die neue Anlagegrenze dient der Erlangung einer Teilfreistellung als Aktienfonds gemäß § 20 InvStG.
Neu aufgenommen wird § 10 Rückgabebeschränkung. Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben.
Die Besonderen Anlagebedingungen werden wie oben beschrieben mit Wirkung zum 01.01.2022 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
apo Vivace Megatrends,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AABen)
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
1. |
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
|
||||||||||||
2. |
Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen: Derivate gemäß § 9 AABen in Form von sogenannten „Total Return Swaps“. |
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Abweichend zu den §§ 13 und 14 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Wertpapierdarlehen gewähren und keine Pensionsgeschäfte abschließen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. |
Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien oder Aktienfonds angelegt, die in weltweiten Megatrends engagiert sind und von einem möglichst hohen Kapitalwachstum profitieren können. Einzelheiten zum Prozess der Anlageentscheidung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentvermögen gemäß § 8 Abs. 1 der AABen nach folgenden Maßgaben angelegt werden:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Die Auswahl der erwerbbaren Investmentanteile richtet sich insbesondere nach dem Investmentuniversum, der Fondsgröße, dem Grad der Diversifikation, der Höhe der expliziten Kosten sowie der Wertentwicklung. Dabei können sowohl aktive als auch passive Investmentvermögen (ETFs) berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Investmentvermögen wird zudem berücksichtigt, ob diese Nachhaltigkeitskriterien in ihrem Investmentprozess anwenden. Bei vergleichbarer Ausrichtung (Peergroup) und Risiko-/Renditeparametern werden diejenigen Fonds bevorzugt, die Nachhaltigkeitskriterien stärker berücksichtigen. Somit wird bevorzugt in Investmentvermögen investiert, die ab dem 10.03.2021 gemäß Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 klassifiziert sind oder die über ein überdurchschnittliches Morningstar-Nachaltigkeitsrating verfügen. Weitere Angaben i.S.v. Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere Einzelheiten zu den ökologischen und/oder sozialen Produktmerkmalen, sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 gehalten werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen gehalten werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der AABen ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung Euro ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der AABen, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3, 5 und 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass nur Anlageinstrumente gemäß § 198 Nr. 3 KAGB zulässige Basiswerte von Derivaten sind. Hierbei darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger jedoch keine sogenannten „Total Return Swaps“ erwerben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. |
Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 9 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mehr als 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen. |
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet werden. |
3. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
Anteilscheine, Ausgabepreis und Kosten
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabepreis
Der Ausgabeaufschlag beträgt in jeder Anteilklasse 4 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
§ 7 Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von 1,85 % p.a. des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. |
||||||||||||||||||||||||||
2. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für den Collateral Manager von Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. |
||||||||||||||||||||||||||
3. |
Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von höchstens 0,10 % p.a. des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens. |
||||||||||||||||||||||||||
4. |
Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode betragen, der gem. Ziffer 1. und 3. aus den börsentäglich ermittelten Werten, und gem. Ziffer 2. aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. |
||||||||||||||||||||||||||
5. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
|
||||||||||||||||||||||||||
6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
||||||||||||||||||||||||||
7. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung / Thesaurierung
Ausschüttende Anteilklassen
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
Thesaurierende Anteilklassen
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Rückgabebeschränkung
§ 10 Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Düsseldorf, 26.11.2021
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –
Schreibe einen Kommentar