Ampega Investment GmbH
Köln
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„ENRAK Wachstum und Dividende global“
Die folgenden Änderungen des Sondervermögens ENRAK Wachstum und Dividende global Anteilklasse FV (ISIN: DE000A2PE1M3), Anteilklasse I (ISIN: DE000A12BST0), Anteilklasse IT (ISIN: DE000A2QJKR4), Anteilklasse R (ISIN: DE000A2H68M3) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 beziehungsweise zum 01.04.2022 in Kraft:
Die folgenden Änderungen treten am 01.01.2022 in Kraft:
1. |
Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für OGAW-Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega AmerikaPlus Aktienfonds“, Anteilklasse I (a) (ISIN: DE000A2PPHL2), Anteilklasse P (a) (ISIN: DE000A0MY039) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB. |
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2. |
Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.
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Die folgenden Änderungen treten am 01.04.2022 in Kraft:
1. |
Die Kostenregelung in § 6 BAB wird angepasst.
|
Mit Wirkung zum 01.01.2022 / 01.04.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.
Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im Dezember zugestimmt.
Köln, im Dezember 2021
Ampega Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Fassung ab dem 01.01.2022
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln, (“Gesellschaft”)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
ENRAK Wachstum und Dividende global
die nur in Verbindung mit den
für dieses OGAW-Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
“Allgemeinen Anlagebedingungen” („AABen“) gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Aktien und Aktien gleichwertige Papiere gemäß § 5 der AABen, |
2. |
Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Papiere sind, |
3. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen, |
4. |
Bankguthaben gemäß § 7 der AABen, |
5. |
Investmentanteile gemäß § 8 der AABen, |
6. |
Derivate gemäß § 9 der AABen, |
7. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen. |
§ 2 Anlagegrenzen
1. |
Das Sondervermögen muss mindestens zu 51 % und darf vollständig aus globalen Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
2. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 2 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
3. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
4. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 4 anlegen. |
5. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 1 Nr. 5 anlegen. Hierbei handelt es sich um Anteile von Rentenfonds, Aktienfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. |
6. |
Mehr als 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (<Aktienfonds>). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen. |
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Nr. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Für das OGAW-Sondervermögen kann die folgende Anteilklasse im Sinne von § 16 Nr. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, unterscheidet: ENRAK Wachstum und Dividende global SBA („Anteilklasse SBA“). Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. |
3. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
4. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, Mindestanlagesumme, Anlegerkreis oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteile
1. |
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. |
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2. |
Anteile an der Anteilklasse SBA dürfen nur erworben und gehalten werden von
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3. |
Abweichend von § 16 Nr. 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse SBA nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß § 17 Nr. 3 der AABen bleibt unberührt. |
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. |
2. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
3. |
Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
4. |
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. |
5. |
Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 6 Kosten
1. |
Vergütung, die an die Gesellschaft zu zahlen ist: Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,55 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt die tatsächlich erhobene Verwaltungsvergütung an. |
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2. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet):
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3. |
Verwahrstellenvergütung Die Verwahrstelle erhält eine Vergütung von bis zu 0,08 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, mindestens jedoch 8.000,- EUR (in Worten: achttausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. |
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4. |
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gemäß Absätzen 1 bis 3 sowie Abs. 5 lit. m) Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 als Vergütung sowie nach Abs. 5 lit m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,03 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, betragen. |
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5. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
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6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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7. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
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8. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
5. |
Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert. |
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
1. |
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. |
§ 10 Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 20 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Fassung ab dem 01.04.2022
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln, (“Gesellschaft”)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
ENRAK Wachstum und Dividende global
die nur in Verbindung mit den
für dieses OGAW-Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
“Allgemeinen Anlagebedingungen” („AABen“) gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Aktien und Aktien gleichwertige Papiere gemäß § 5 der AABen, |
2. |
Wertpapiere gemäß § 5 der AABen, die keine Aktien und Aktien gleichwertige Papiere sind, |
3. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen, |
4. |
Bankguthaben gemäß § 7 der AABen, |
5. |
Investmentanteile gemäß § 8 der AABen, |
6. |
Derivate gemäß § 9 der AABen, |
7. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen. |
§ 2 Anlagegrenzen
1. |
Das Sondervermögen muss mindestens zu 51 % und darf vollständig aus globalen Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
2. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 2 anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
3. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
4. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 4 anlegen. |
5. |
Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 1 Nr. 5 anlegen. Hierbei handelt es sich um Anteile von Rentenfonds, Aktienfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. |
6. |
Mehr als 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (<Aktienfonds>). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen. |
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Nr. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Für das OGAW-Sondervermögen kann die folgende Anteilklasse im Sinne von § 16 Nr. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, unterscheidet: ENRAK Wachstum und Dividende global SBA („Anteilklasse SBA“). Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. |
3. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
4. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, Mindestanlagesumme, Anlegerkreis oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteile
1. |
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. |
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2. |
Anteile an der Anteilklasse SBA dürfen nur erworben und gehalten werden von
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3. |
Abweichend von § 16 Nr. 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse SBA nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß § 17 Nr. 3 der AABen bleibt unberührt. |
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. |
2. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
3. |
Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
4. |
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. |
5. |
Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 6 Kosten
1. |
Vergütung, die an die Gesellschaft zu zahlen ist: Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,55 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird. Die Verwaltungsvergütung wird dem OGAW-Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
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2. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet):
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3. |
Verwahrstellenvergütung Die Verwahrstelle erhält eine Vergütung von bis zu 0,08 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, mindestens jedoch 8.000,- EUR (in Worten: achttausend Euro) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. |
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4. |
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gemäß Absätzen 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 lit. m) Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 als Vergütung sowie nach Abs. 5 lit m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,08 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in einem Geschäftsjahr, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, betragen. |
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5. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
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6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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7. |
Erfolgsabhängige Vergütung
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8. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
1. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
2. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
3. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
4. |
Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert. |
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
1. |
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. |
§ 10 Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 20 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
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